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Frage 114:

Im Islam ist die Ehe mit Christen und Juden erlaubt, aber im Christentum ist die Ehe mit den Andersgläubigen verboten. Ist das Ihre Verständnis von Liebe und Toleranz?

 

Antwort:

In der heutigen Welt, in der nicht nur getaufte Personen, also Christen, verschiedener Konfessionen in den gleichen Städten und Gegenden zusammenleben und –arbeiten kommt es immer häufiger zu konfessionsverschiedenen Ehen (zwischen Katholiken und getauften Nichtkatholiken), sowie auch zu Ehen zwischen Katholiken und Ungetauften, also zu religionsverschiedenen Ehen. Bedürfen schon die ersteren Mischehen besonderer Achtsamkeit, sowohl von den beiden Gatten als auch von den Seelsorgern, so ist im Fall der religionsverschiedenen Ehen noch größere Umsicht geboten.

 

Die Deutsche Bischofskonferenz geht in ihrer Arbeitshilfe Nr. 172 „Christen und Muslime in Deutschland“ (www.dbk.de/Schriften/Arbeitshilfen) in den Nummern (370) – (401) (= S. 186 – 200) näher auf die Fragen ein, die sich bei der Ehe zwischen Katholiken und Muslimen stellen. Dabei ist es auch für die christlichen Partner wichtig, über die Besonderheiten islamisch-christlicher Ehen und Familien aus der Perspektive des islamischen Rechtes informiert zu sein.

 

1. Das islamische Recht erlaubt die Ehe eines Muslims mit einer Christin, nicht jedoch die einer Muslimin mit einem Christen. Diese Regelung beruht auf der Prämisse, dass der Islam als die in Gottes Augen letztgültige und schlechthin überlegene Religion in Ehe und Familie stets die beherrschende Rolle spielen muss und dass dem Ehemann im Falle von Meinungsverschiedenheiten immer das entscheidende Wort zusteht. Ein christlicher Ehemann kommt nach traditionellen islamischen Vorstellungen für eine muslimische Ehefrau nicht in Betracht, weil mit ihm angesichts der vorausgesetzten Autoritätsverhältnisse in der Familie eine nicht hinnehmbare Dominanz des christlichen Elements vorprogrammiert wäre. Obwohl das säkulare türkische Familienrecht Ehen zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau durchaus gestattet, stößt die Eheschließung zwischen einer Muslimin und einem Christen bis heute allgemein auch unter Türken auf mehr Ablehnung als die umgekehrte Konstellation.

 

2. Nach islamischer Anschauung sind die Kinder eines muslimischen Mannes und einer christlichen Frau von Geburt an Muslime und es besteht die Pflicht, sie islamisch zu erziehen. Diese Pflicht, deren Erfüllung primär dem muslimischen Ehemann obliegt, ist mit der Verpflichtung der katholischen Ehefrau, ihre Kinder in ihrem eigenen Glauben zu erziehen, objektiv unvereinbar, was für eine solche Verbindung besonders schwerwiegende Probleme aufwirft. Deshalb ist dringend zu empfehlen, bei beabsichtigter Eheschließung mit einem Muslim die Frage der Religionszugehörigkeit und religiösen Erziehung gemeinsamer Kinder schon vor der Heirat möglichst verbindlich zu regeln.

 

3. Folgende weitere Fragen sind vor Eingehen einer christlich-muslimischen Ehe zu klären: Darf die christliche Ehefrau eines muslimischen Mannes nach der Heirat Gottesdienste in ihrer Religionsgemeinschaft besuchen oder sonstige Kontakte zu dieser unterhalten? Muss es ihr gestattet werden, innerhalb ihres ehelichen Haushalts für die eigene Person christliche Symbole und christliches Schrifttum zu benutzen? Darf sie in ihrem Ess- und Trinkverhalten von islamischen Vorschriften abweichen? Muss sie – etwa in Zusammenhang mit ihrem Monatszyklus oder nach Geburten – den spezifisch islamischen Anforderungen an die rituelle Reinheit einer Gattin Genüge tun oder nicht? Diese und ähnliche Fragen sind im Verlauf der Geschichte von Vertretern der verschiedenen islamischen Rechtsschulen höchst unterschiedlich beantwortet worden. Eine Christin, die daran denkt, einen Muslim zu ehelichen, sollte unbedingt vor der Heirat die Vorstellungen ihres Partners (und seiner nächsten Verwandten) zu diesen Fragen so weit wie möglich in Erfahrung bringen und sich mit ihm auf Modalitäten zu einigen versuchen, die es ihr ermöglichen, ihr Christsein angemessen zu leben und sich ihrem Begriff von der eigenen Personwürde entsprechend zu verhalten.

 

4. Wichtig zu wissen ist für eine Christin, die die Ehe mit einem Muslim erwägt, dass nach dem islamischen Recht die christliche Ehefrau ihrem muslimischen Ehemann bei dessen Tod nicht beerben kann. Als noch bedeutsamer kann sich im Einzelfall die Tatsache erweisen, dass das islamische Recht dem Mann, auch wenn er eine Christin geheiratet hat, die Schließung einer weiteren Ehe erlaubt.

 

5. Eine Christin, die die Heirat mit einem Muslim erwägt, muss sich von vorneherein darüber klar sein, dass es für die Entwicklung ihrer Ehe und ihre persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten, nicht zuletzt auch für ihre Möglichkeiten, die eigene Religion ungehindert zu leben, einen großen Unterschied machen kann, ob sie mit ihrem Partner auch künftig in Deutschland bzw. einem „westlichen“ Land ansässig bleibt oder nicht. Folgt sie ihm in sein islamische Herkunftsland, so muss sie selbst dann, wenn er persönlich ihr jegliche Freiräume zu lassen bereit wäre, darauf gefasst sein, dass für sie vom sozialen Umfeld und vor allem von seiner Familie her ein deutlich größerer Anpassungsdruck – und unter Umständen auch Konversionsdruck – ausgehen kann als im Falle des Verbleibens in Deutschland. Dies gilt um so mehr, als in den meisten muslimisch-mehrheitlichen Ländern das weitgehend selbstständige Zusammenleben der Eheleute und ihrer Kinder in Form der Kleinfamilie noch nicht der Regelfall ist (auszunehmen ist hier inzwischen die städtische Türkei) vielmehr das Leben in einem größeren Familienverband die Normalität darstellt. Deshalb muss die Frage, wo der künftige Wohnsitz liegen soll, unbedingt schon vor der Eheschließung sorgfältig bedacht und nach Möglichkeit so entschieden werden, dass die Frau aller Voraussicht nach ein Familienleben zu erwarten hat, dass ihr kein für sie auf die Dauer untragbares Maß an Anpassung abverlangt.

 

6. Nach der Scharia sind die Rechte und Pflichten beider Ehehälften sehr ungleich verteilt, und zwar keineswegs in jeder Beziehung zum Nachteil der Frau. In einigen Hinsichten ist die rechtliche Position der Frau in der Ehe nach der Scharia und in traditionellem muslimischem Verständnis deutlich schwächer als die des Mannes. Sure 4, 34 sagt in aller Klarheit: „Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie (sc. vor diesen) ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen gemacht haben.“ Die Frau schuldet dem Mann Gehorsam; die Fortsetzung des eben zitierten Koranverses ermächtigt den Mann für den Fall, dass er sich dieses Gehorsams nicht sicher genug zu sein können meint, zu einer abgestuften Folge von Züchtigungsmaßnahmen, die bis zur Anwendung körperlicher Gewalt reichen. In dem genannten Vers (Sure 4, 34) heißt es weiterhin wörtlich: „Und wenn ihr fürchtet, dass Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!“ Trotz dieses Textes, der die Gefahr birgt, von gewalttätigen Ehemännern als religiöse Rechtfertigung ihres Tuns benutzt zu werden, hängt allerdings das tatsächliche Geschehen in der Ehe bei den Muslimen genau wie bei den Christen nicht nur von einem einzelnen Schriftwort ab. Ob es zu entsprechenden Übergriffen kommt oder nicht, entscheidet sich in der Realität nicht primär an dem Züchtigungsrecht, das die Scharia im Anschluss an den Koran dem Manne traditionell einräumt, sondern am Maß der Kultiviertheit und Harmonie, das die Partner erreicht haben.

 

7. Der Mann hat nach islamischem Recht die Befugnis, den Aufenthaltsort seiner Gattin zu bestimmen. Dies bedeutet unter heutigen Bedingungen auch, dass er ihr eine Berufstätigkeit außer Hauses verbieten und dass er sie an Reisen etwa in ihr europäisches Heimatland hindern kann. Die Frage, ob der Mann seiner Ehefrau Besuchskontakte mit ihren eigenen nächsten Angehörigen verwehren darf, wurde von den einzelnen islamischen Rechtsschulen unterschiedlich beantwortet.

 

8. Es müsste an dieser Stelle noch auf das islamische Scheidungsrecht im Hinblick auf den männlichen und den weiblichen Ehepartner eingegangen werden und auf die Frage der Personensorge für die Kinder nach einer Scheidung. Nach islamischem Recht geht bei Scheidung die Personensorge für die Kinder grundsätzlich auf den muslimischen Mann über. Die Mutter hat vom islamischen Recht her in diesem Fall nicht einmal einen Anspruch auf Besuchskontakte. Kommt diese Regelung zur Anwendung, dann verliert die Mutter ihre Kinder mit der Scheidung faktisch, und zwar auch bei Vorliegen von Voraussetzungen, angesichts derer ihr unter deutschen Rechtsverhältnissen zweifelsfrei das Sorgerecht zugesprochen würde. In jedem Fall gilt: will eine Frau deutscher Staatsanghörigkeit die Ehe mit einem Muslim ausländischer Staatsangehörigkeit eingehen, sollte sie sich unbedingt genauestens mit den im Heimatland ihres künftigen Ehemannes gültigen Ehegesetzen vertraut machen. Grundsätzlich sollte sie darauf bestehen, die Ehe in zivilrechtlicher Hinsicht vor dem deutschen Standesamt zu schließen.

 

Was das katholische Eheverständnis und Eherecht angeht, so sind in unserem Zusammenhang folgende Punkte kurz zu erwähnen:

 

1. Die Ehe wird in der katholischen Kirche als Lebens- und Liebesgemeinschaft von Mann und Frau verstanden, die ausgerichtet ist auf das Wohl der Gatten und auf die auf Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft. Die Ehe ist wesentlich gekennzeichnet durch Treue zu dem einen Partner bzw. der einen Partnerin und durch Unauflöslichkeit (Wesenseigenschaften). Die gültige Ehe unter Christen ist Sakrament; die Ehe eines Katholiken mit einem Nichtchristen (religionsverschiedene Ehe) ist eine nicht-sakramentale Ehe.

 

2. Um eine in der katholischen Kirche gültige Ehe zu schließen, müssen beide Partner frei und ungehindert den Ehebund im oben beschriebenen Verständnis eingehen wollen (Ehekonsens).

 

3. Für katholische Gläubige kann es im Hinblick auf den eigenen Glauben und auch auf das Glaubensleben der künftigen Kinder schwierig sein, mit einem Partner eine Ehe zu schließen und zu führen, der den christlichen Glauben nicht teilt und einer anderen Religion angehört. Aus Verantwortung für das Glaubensleben ihrer Mitglieder hat die katholische Kirche daher das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit aufgestellt. Eine religionsverschiedene Ehe kann deshalb nur gültig geschlossen werden, wenn vor der Eheschließung von diesem Hindernis befreit wird (Dispens).

 

4. Für die Befreiung vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: der katholische Partner verspricht, an seinem Glauben festzuhalten, und alles ihm mögliche zu tun, dass auch seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und im katholischen Glauben erzogen werden. Der muslimische Partner muss von diesem Versprechen Kenntnis erhalten und auch über die Inhalte des kirchlichen Eheverständnisses informiert sein. Es muss dem katholischen Priester bewusst sein, dass auch der Muslim zur Weitergabe seines Glaubens verpflichtet ist. Dies kann Konfliktstoff und erhebliche Probleme für die Beziehung bergen.

 

5. Gespräche mit dem katholischen und dem muslimischen Partner sollten möglichst früh vor der Eheschließung geführt werden, damit Entscheidungen nicht unter Zeitdruck, sondern wohlüberlegt getroffen werden können. Spätestens im nötigen Ehevorbereitungsgespräch werden die spezifischen Probleme einer katholischen Ehe und die unterschiedlichen Vorstellungen von Katholiken und Muslimen in Bezug auf das Eheverständnis (Einehe, Unauflöslichkeit) und die Ehepraxis (Rolle der Frau, Kindererziehung) angesprochen werden müssen.

 

6. Die Eheschließung mit einem nichtchristlichen Partner, der an Gott glaubt, kann in einem Wortgottesdienst vorgenommen werden, die Gebete, Lesungen und Gesänge können der besonderen Situation angemessen so ausgewählt werden, dass der muslimische Partner sie verstehen und in Rahmen des Möglichen von seinem Glauben her mit vollziehen kann.

 

7. Wurde von der kanonischen Eheschließungsform befreit (Dispens) und findet somit keine Eheschließung nach katholischer Form statt, genügt zur Gültigkeit der Ehe zwischen einem katholischen und einem muslimischen Partner auch eine andere Form der öffentlichen Eheschließung, so die standesamtliche Trauung. Haben sich die Eheleute nach Dispens von der kanonischen Eheschließungsform für die Form der Eheschließung entschieden, so ist zu beachten, dass das katholische Kirchenrecht jede andere Form der Eheschließung – so eine öffentliche Eheschließung nach islamischer Tradition – ausschließt.

 

Hinweise zum Abschluss eines Ehevertrags

 

1. Unbeschadet der Unauflöslichkeit der Ehe nach katholischem Verständnis und der Intention der Partnerin, ihre religionsverschiedene Ehe als unauflösliche zu schließen, kann es für sie sinnvoll sein, über einen Ehevertrag nachzudenken. Dies gilt im Hinblick auf das islamische Eheverständnis und die Milderung möglicher Scheidungsfolgen.

 

2. Der Hauptgegenstand des islamischen Ehevertrags sind herkömmlicherweise Art und Höhe der Morgengabe, d h. des „Brautgelds“ oder der Sachwerte, die der Ehemann seiner Frau am Morgen nach Hochzeitsnacht zu übereignen hat. Von christlichen Europäerinnen, denen diese Einrichtung nicht vertraut ist, wird ein solches vertraglich festgelegtes Geschenk oft aus dem spontanen Gefühl heraus, es komme letztlich doch nur auf die Liebe zwischen den angehenden Eheleuten an, als überflüssig empfunden oder gar mit dem Argument, sie wolle sich schließlich nicht „kaufen“ lassen, erst einmal abgewehrt. Tatsächlich aber liegt im Brautgeld im Hinblick auf die relative Leichtigkeit, mit der die Frau nach islamischem Recht auch gegen ihren Willen geschieden werden kann, und die enge zeitliche Begrenztheit der Unterhaltszahlungen, die sie danach noch zu erwarten hat, eine notwendige Absicherung für den Fall eines vorzeitigen Endes der Ehe.

 

3. Anzuraten ist in diesem Zusammenhang das in islamischen Ländern häufig praktizierte Verfahren, die Morgengabe relativ hoch anzusetzen, zugleich jedoch zu vereinbaren, dass der größte Teil von ihr erst bei einer eventuell vom Mann ausgesprochenen Scheidung fällig wird. Damit wird im Interesse der Frau die Möglichkeit, dass der Mann leichthin die Scheidungsinitiative gegen sie ergreift, wirksam reduziert. Auch kann zum Schutz der christlichen Frau vor einer späteren polygynen Verbindung des Mannes vereinbart werden, dass der Mann auf dieses ihm gemäß der Scharia zustehende Recht verzichtet.

 

4. Weitere Punkte, deren Aufnahme in den Ehevertrag dringend zu empfehlen ist, sind Vereinbarungen über das Recht der Frau auf Besuch von Gottesdiensten, auf Inanspruchnahme seelsorglicher Betreuung, auf Teilnahme an Veranstaltungen ihrer Pfarrgemeinde und auf die ihrer Religion gemäßen persönlichen Lebensformen innerhalb der Familie. Je nach Herkunftsland und -milieu des Mannes kann es außerdem angezeigt sein, dessen generelle Zustimmung zu einer etwa gewünschten Berufstätigkeit der Frau sowie dazu, dass sie Reisen in ihr Heimatland unternimmt und Kontakte mit den Angehörigen ihrer Herkunftsfamilie pflegt, vertraglich zu fixieren.

 

5. Ein wichtiger Punkt, der in jedem Ehevertrag mit einem Muslim vorkommen sollte, der aus einem anderen islamischen Land als der Türkei stammt, ist ferner eine Regelung des Sorgerechts für die Kinder im Scheidungsfall, die für die christliche Mutter tragbar ist.

 

6. Der Abschluss eines nach den Kriterien des islamischen Rechts gültigen Ehevertrags ist, darauf sei ausdrücklich hingewiesen, als zusätzliche Absicherungsmaßnahme für christliche Frauen bei Eheschließungen mit Muslimen aus einem anderen islamischen Herkunftsland als der Türkei auch dann unbedingt zu empfehlen, wenn sich das Paar mit Dispens von der kanonischen Formvorschrift auf einem deutschen Standesamt trauen lässt oder wenn der muslimische Partner eine katholische Trauung akzeptiert und beide Partner gegenwärtig nicht daran denken, ihren ehelichen Wohnsitz einmal im Herkunftsland des Mannes zu nehmen. Es können nämlich später unerwartete Umstände eintreten, die es dem Ehemann oder beiden Partnern doch geraten scheinen lassen, dorthin überzusiedeln.

 

Ferner kommt es nach in Deutschland erfolgten Scheidungen muslimisch-christlicher Ehen nicht ganz selten vor, dass der Mann die gemeinsamen Kinder mit Unterstützung seiner Verwandtschaft auch gegen den Willen der Frau auf dem Wege einer Entführung in sein Herkunftsland verbringt, und zwar mit der Rechtfertigung, deren islamische Erziehung könne nur so gesichert werden. In solchen Fällen hat die Frau vor Gerichten des Heimatlandes des Mannes so gut wie keine Aussicht, die Kinder zugesprochen zu bekommen, wenn sie keinen gültigen islamischen Ehevertrag vorweisen kann, in dem festgehalten ist, dass sich der Mann für den Scheidungsfall zur Anerkennung der Sorgerechtsregelung des deutschen Gerichts verpflichtet hat.

 

7. Nach islamischem Recht kann die christliche Ehefrau ihren muslimischen Ehemann bei dessen Tod nicht beerben. Es sollte daher zumindest versucht werden, in den Ehevertrag die Bestimmung aufzunehmen, dass diese Regelung nicht zur Anwendung kommt. Außerdem lässt sie sich alternativ auch durch eine testamentarische Verfügung des Mannes zugunsten der Ehefrau entschärfen, die für den Fall, dass der Mann als erster stirbt, eventuell im Ehevertrag vorab vereinbart werden kann.

 

8. In jedem Falle aber ist zu bedenken: Selbst wenn die christliche Frau über einen Ehevertrag verfügt und dieser ihre Position stützt, besteht jedoch keine sichere Gewähr dafür, dass die Gerichtsbarkeit des Heimatstaates ihres Mannes eventuellen Klagen ihrerseits – sei es in Sorgerechtsfragen, sei in erbrechtlichen Dingen – auch tatsächlich stattgibt. Insbesondere für den Streit um das Sorgerecht gilt, dass das örtliche Gericht meist gegen den Druck der öffentlichen Meinung entscheiden müsste, die in mehrheitlich muslimischen Ländern gewöhnlich dahin geht, dass Kinder eines Muslim um ihrer islamischen Erziehung willen im Scheidungsfalle der Obhut ihres muslimischen Vaters oder der Verwandtschaft desselben, nicht derjenigen ihrer christlichen Mutter, zu unterstellen sind. Dieses verbleibenden Risikos sollten sich Christinnen, die einen Muslim entsprechender Herkunft heiraten wollen, von vornherein bewusst sein.

Kontakt

J. Prof. Dr. T. Specker,
Prof. Dr. Christian W. Troll,

Kolleg Sankt Georgen
Offenbacher Landstr. 224
D-60599 Frankfurt
Mail: fragen[ät]antwortenanmuslime.com

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