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Frage 269:

Die Lehre der Kirche über die Ehe und die eheliche Liebe gilt für jeden katholischen Christen. Im Katechismus der katholischen Kirche heißt es  zum Thema der ehelichen Treue in den Canones 2364 und2365: 

„2364 „Die innige Gemeinschaft des Lebens und der Liebe in der Ehe, vom Schöpfer begründet und mit eigenen Gesetzen geschützt, wird durch den Ehebund, das heißt durch ein unwiderrufliches personales Einverständnis, gestiftet" (Konzilsdokument Gaudium et Spes 48,1). Die Ehegatten schenken sich einander endgültig und ganz. Sie sind nicht mehr zwei, sondern bilden fortan ein einziges Fleisch. Der von den Ehegatten in Freiheit geschlossene Bund verpflichtet sie, an seiner Einheit und Unauflöslichkeit fest zu halten. „Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen" (Markus 10,9) [Vgl. Matthäus 19, 1-12; 1 Korinther 7. 10-11].

2365 Die Treue kommt darin zum Ausdruck, dass das gegebene Wort stets gehalten wird. Gott ist treu. Das Sakrament der Ehe nimmt den Mann und die Frau in die Treue Christi zu seiner Kirche hinein. Durch die eheliche Keuschheit bezeugen sie vor der Welt dieses Mysterium.

Der hl. Johannes Chrysostomos empfiehlt den jungen Ehemännern, zu ihrer Gattin zu sagen: „ [Ich habe dich in meine Arme genommen] und liebe dich sogar mehr als mein Leben. Das gegenwärtige Leben bedeutet ja nichts, und mein glühendster Traum ist der, es zusammen mit dir so zu durchschreiten, dass wir sicher sind, in dem Leben, das unser harrt, nicht voneinander getrennt zu werden ... Deine Liebe geht mir über alles, und nichts wäre für mich schmerzlicher, als nicht so gesinnt zu sein wie du" (hom. in Eph. 20,8).“

See ferner auf dieser Webseite Thema 10: Die Berufung des Christen. II. Die christliche Sicht. Ferner, siehe Fragen & Antworten, Nr. 114; 86; 258; 18.

 

Auf der Grundlage dieses Verständnisses von Ehe formuliert der 

Codex des kanonischen Rechtes:   

„Can. 1148 — § 1. Ein Ungetaufter, der mehrere ungetaufte Ehefrauen gleichzeitig hat, kann nach Empfang der Taufe in der katholischen Kirche, sofern es ihm schwerfällt, bei der ersten von ihnen zu bleiben, eine dieser Frauen behalten, nachdem er die übrigen entlassen hat. Dasselbe gilt für eine ungetaufte Frau, die gleichzeitig mehrere ungetaufte Ehemänner hat.

§ 2. In den Fällen des § 1 ist die Ehe nach Empfang der Taufe in rechtmäßiger Form zu schließen; dabei müssen erforderlichenfalls auch die Vorschriften über die Mischehen und die anderen Rechtsvorschriften eingehalten werden.

 

§ 3. Der Ortsordinarius hat unter Würdigung der sittlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenden und der Personen dafür zu sorgen, dass den Bedürfnissen der ersten und der anderen entlassenen Ehefrauen gemäß den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der christlichen Nächstenliebe und der natürlichen Billigkeit hinreichend Rechnung getragen wird.“


 

Kontakt

J. Prof. Dr. T. Specker,
Prof. Dr. Christian W. Troll,

Kolleg Sankt Georgen
Offenbacher Landstr. 224
D-60599 Frankfurt
Mail: fragen[ät]antwortenanmuslime.com

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